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VwGH 21. 12. 1998, 98/17/0180 (JUSTIZVERWALTUNG)

JudikaturJUSTIZVERWALTUNGZfV 2000/1513ZfV 2000, 640

§ 9 Abs 2 GEG (Nachlass von Gebühren und Kosten auf Antrag, wenn mit Einbringung eine bes Härte verbunden wäre oder der Nachlass im öff Interesse liegt; Ermessen; bes Härte, Begriff, Rsp zu § 236 BAO )

VwGH 21.12.1998, 98/17/0180

1. Bei § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Beh, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im G gen Alternativvoraussetzungen abhängig (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). In Ermangelung von Hinweisen auf das Vorliegen einer bes Härte infolge einer sachl Unbilligkeit der Einbringung wäre hier der Nachlass aus dem Grund der bes Härte vom Vorliegen indiv Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als bes Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hatte die bel Beh aber in rechtl Gebundenheit, nicht im Wege einer ErmessensE zu prüfen.

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