§ 1 Z 3 GEG 1962 (Einbringung der Kosten des Strafverfahrens)
§ 7 Abs 1 GEG 1962 (Zahlungsaufträge, in Durchführung gerichtlicher Entscheidungen besteht eine Berichtigungsmöglichkeit nur hinsichtlich der Zahlungsfrist und der Nichtübereinstimmung mit der gerichtl Entscheidung)