§ 1 Z 5 GEG 1962 (von Amts wegen einzubringende Kosten; in bürgerlichen Rechtssachen die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten)
§ 2 Abs 1 erster Satz GEG 1962 (Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten, an den Bund von der verpflichteten Partei zu leisten)