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VwGH 26. 5. 1999, 99/12/0058 (HOCHSCHULWESEN)

JudikaturHOCHSCHULWESENZfV 2000/1508ZfV 2000, 639

§ 27 Abs 2 StudFG idF BGBl 1994/619 (Selbstbehalt; Einkommen, Begriff, steuerpflichtige Einkünfte, nicht Unterhaltsanspruch)

VwGH 26.05.1999, 99/12/0058

Es besteht kein Zweifel, dass das StudFG 1992 offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen abstellt (vgl idS VwGH 16.03.1999, 97/08/0554). Das ergibt sich insb aus § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Z 1 , der ausdrückl best nach dem EStG 1988 steuerfreie Bezüge für die Ermittlung des Einkommensbegriffes nach dem StudFG 1992 hinzuzählt. § 8 Abs 2 , der den Fall des Zusammentreffens mehrerer Einkunftsarten regelt, von lohnsteuerpflichtigen Einkünften und stellt damit für diese Einkunftsart ausdrückl klar, dass ua steuerbefreite Einkommen nicht darunter fallen. Dass dies für andere Einkunftsarten anders sein sollte, lässt sich dem G nicht entnehmen und stünde auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG in offenkundigem Widerspruch. Abw.

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