§ 17 Abs 2 StudFG idF BGBl 1996/377 (Studienwechsel, Begriff; atypische Härtefälle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken)
VwGH 26.05.1999, 98/12/0511
Bei einer Durchschnittsbetrachtung, von der der G-Geber ausgehen darf, ist mit einem späten Studienwechsel (ohne Vollanrechnung der tatsächl Vorstudienzeit) regelmäßig und typisch ein Zeitverlust verbunden, der mit den Zielsetzungen des StudFG in Widerspruch gerät. Dass solche Regelungen in besonders gelagerten Einzelfällen, also in atypischen Fällen (zu welchen man, ausgehend vom BeschwVorbringen, eben diesen Fall zählen kann), zu Ergebnissen führen, die (insb von den Betroffenen) als Härte bzw als unbefriedigend angesehen werden, macht die Norm noch nicht verfassungswidrig (Hinw VfSlg 11.616 u 10.455). Abw.