§ 1 Abs 4 GewO 1994 (Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit, Gleichhaltung mit Ausübung)
§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung; hier tatbestandsmäßiger Vorwurf von Anbieten und unbefugter Gewerbeausübung, Strafnorm nur für Anbieter)