§ 1 Abs 1 G vom 28. 7. 1919, StGBl 388, betr Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (Bewilligungspflicht für gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus sportlichem Anlass)
§ 1 Abs 1 G vom 28. 7. 1919, StGBl 388, betr Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (Bewilligungspflicht für gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus sportlichem Anlass)