Art 5 2. BankrechtskoordinierungsRL 89/646/EWG (Zulassung, Mitteilung der Identität von Aktionären und Gesellschaftern)
§ 2 Abs 2 Z 3 DevisenG (Devisenhändlerermächtigung, erforderliche Verlässlichkeit der Personen mit beherrschendem Einfluss auf das Unternehmen; beharrliche Verweigerung von Auskünften)