§ 22 Abs 1 BWG (Solvabilität, erforderliche Eigenmittel)
§ 27 Abs 5 BWG (Großveranlagung, Verbot des Überschreitens von 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel)
§ 97 Abs 1 Z 1 BWG (Pönalezinsen, 2 vH bei Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel; keine Anwendung des VStG; nicht bis „2 vH“; Rundung auf volle tausend Schilling bei Eigenmittelberechnung)