§ 27 Abs 2 BWG (Großveranlagung)
§ 27 Abs 3 BWG (wirtschaftliche Einheit, zu einem Konzern gehörige Unternehmen)
§ 27 Abs 5 BWG (Verbot des Überschreitens von 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes bzw einer Kreditinstitutsgruppe)