§ 27 Abs 2 BWG (Großveranlagung, wenn 15 vH der Eigenmittel überschreitet und mindestens 7 Mio S beträgt; gerundete Eigenmittelbeträge)
VwGH 22.03.1999, 96/17/0007
1. Nach § 27 Abs 2 BWG idF vor BGBl I 1998/126 liegt eine Großveranlagung dann vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen … mindestens 7 Mio S beträgt. Wird somit der Betrag von 7 Mio S (genau) erreicht, liegt (unter der Voraussetzung der übrigen Merkmale) eine Großveranlagung vor.