§ 22 Abs 1 BWG (Solvabilität; Eigenmitteluntergrenzen, 8 vH der Bemessungsgrundlage, außerdem keine Unterschreitung des Anfangskapitals)
§ 23 Abs 1 BWG (Eigenmittel, Bestandteile)
§ 23 Abs 12 BWG (best Eigenmittelarten müssen unbeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen)