§ 57 Abs 1 und 2 FrG 1997 (Gefahr der Verfolgung in der Heimat; Mitwirkungspflicht des Fremden, Grenze; von seiner individuellen Sphäre losgelöste Umstände;Situation der Albaner im Kosovo)
VwGH 18.05.1999, 99/21/0015
Nach der Rsp des VwGH kann vom ASt im Verf über einen A auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nicht verlangt werden, gegen ihn gerichtete Misshandlungen oder Verfolgungen „nachzuweisen“; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezügl jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht vAw verschaffen kann (VwGH 12.02.1999, 98/21/0469). Die Mitwirkungspflicht des Fremden verliert freilich in dem Maß an Bedeutung, als von seiner individuellen Sphäre losgelöste Umstände eine Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG bewirken können. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass eine maßgebl Gefahr nicht nur aus dem Einzelnen gegenüber gesetzten Verfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden kann. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 12.02.1999, 98/21/0469).