§ 21 Abs 3 FrG 1997 (Familiennachzug; Drittstaatsangehörige; unmündiger Minderjähriger; Diskriminierung mündiger Minderjähriger, keine)
VwGH 11.06.1999, 99/19/0044
Die Bfin macht Normbedenken gegen § 21 Abs 3 FrG 1997 geltend. Sie vertritt die Auffassung, diese Regelung diskriminiere grundlos mündige Minderjährige gegenüber unmündigen Minderjährigen, aber auch mündige minderjährige Nicht-EWR-Bürger gegenüber mündigen minderjährigen EWR-Bürgern.