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VwGH 10. 6. 1999, 98/21/0411 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2000/1463ZfV 2000, 621

§ 114 Abs 7 erster Satz zweiter Halbsatz FrG 1997 (Gegenstandsloserklärung und Einstellung eines Beschwerdeverfahrens vor VwGH; Rechtswirkungen hinsichtlich Aufenthaltsverbot)

VwGH 10.06.1999, 98/21/0411

Die Bfin hatte gegen den dem angef B (StrafErk wegen Übertretung des FrG) zugrunde liegenden B der SDion Vlbg vom 10. 3. 1997, mit dem gegen sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen worden war, Beschw an den VwGH erhoben. Mit Beschluss 25.01.1999, 97/21/0198, wurde diese Beschw gem § 114 Abs 7 iVm Abs 4 und § 115 FrG 1997, BGBl I 75, als gegenstandslos erklärt und das Verf eingestellt. Demzufolge ist das Aufenthaltsverbot mit Inkrafttreten dieses BG, somit am 1. 1. 1998, außer Kraft getreten (§ 114 Abs 4 iVm § 111 Abs 1 FrG 1997). Dadurch wurde das Verf zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in den Stand vor Erlassung des erstinstanzl B zurückversetzt (§ 114 Abs 7 erster Satz zweiter Halbsatz FrG 1997; vgl AB 755 BlgNR 20. GP 6). Dies ist dahin zu verstehen, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Aufenthaltsverbots und seinem Außerkrafttreten im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das Verbot von Anfang an nicht erlassen worden wäre, und allen Rechtsakten, die auf der Basis dieses dann außer Kraft getretenen Aufenthaltsverbotes gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde.

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