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VwGH 30. 4. 1999, 97/21/0539 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2000/1442ZfV 2000, 608

Art 14 Abs 1 AssoziationsratsBeschl Nr 1/80 (Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bei Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit)

VwGH 30.04.1999, 97/21/0539

Auch nach den Best des AssoziationsratsBeschl Nr 1/80 ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbots mögl; es kann, ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen für die Assoziationsfreizügigkeit vorliegen, gem Art 14 Abs 1 des gen Beschl erlassen werden, wenn dies aus Gründen der öff Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist. Dass ein derartiges Aufenthaltsverbot hinsichtl seiner Wirkungen einem Sonderregime unterläge, lässt sich im Hinblick auf § 31 FrG nicht vertreten. Auch ein gegenüber einem dem AssoziationsratsBeschl Nr 1/80 unterliegenden Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot hat damit zur Folge, dass ein entgegen diesem Verbot aufrechterhaltener Aufenthalt rechtswidrig ist (vgl VwGH 15.10.1998, 98/18/0251) und mithin bei Bestehen einer derartigen durchsetzbaren Aufenthaltsverbots kein Aufenthaltsrecht (mehr) bestehen kann. Das bedeutet aber des Weiteren, dass der ggstdl A der Bf auf Feststellung des Aufenthaltsrechts im Ergebnis darauf hinausläuft, eine neuerl Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bzw eine Korrektur der Aufenthaltsverbots vom 16. 4. 1996 zu erwirken. Damit würde jedoch die Rk dieses B durchbrochen, wofür das G keine Basis bietet. Auch insofern führt der europarechtl Hintergrund der anstehenden Frage zu keiner anderen Beurteilung. Gem der stRsp des EuGH ist die Ausgestaltung von GerichtsVerf, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmb Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtl Regelung auf diesem Gebiet näml Sache der innerstaatl Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; die gen Verf dürfen jedoch nicht ungünstiger ausgestaltet sein als gleichartige Verf, die nur innerstaatl Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht prakt unmögl machen (vgl etwa das Urteil in der Rs Gabriel Alonso-Perez vom 23.11.1995, C-394/93 , Rz 28, mwN). Beide Einschränkungen stehen der Anerkennung der Rk von Een nicht im Weg, zumal auch nach Ansicht des EuGH nach Ablauf von RM-Fristen der Rechtsstaatssicherheit der Vorrang vor der Rechtsrichtigkeit einzuräumen ist (vgl F Schwarz/F Fraberger, Europarecht als „Steuerschlupfloch“?, ecolex 1998, 55). Abw.

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