§ 54 Abs 1 FrG 1992 (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung; Kosovo-Albaner)
VwGH 05.03.1999, 97/21/0369
Die bel Beh gibt die entsprechenden Angaben des Bf, die dieser bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt gemacht hat, zunächst im angef B wieder. Sie lässt nicht erkennen, dass sie diese Angaben für unglaubwürdig erachte. Dennoch führt sie bei Darstellung des Sachverhaltes im Zuge der rechtl Erwägungen aus, dass dem Bf (und seiner Familie) keine körperl Misshandlung widerfahren sei. Diese, durch keinerlei Ermittlungsergebnisse gestützte Feststellung ist angesichts der Schilderung des Bf, er sei am 15. 2. 1996 mit Gummiknüppeln geschlagen worden, nicht nachvollziehbar. Dem angef B haftet daher ein Begründungsmangel an, der als wes anzusehen ist. Geht man nämlich davon aus, dass der Bf am 15. 2. 1996 iZm der Beschuldigung durch den „Sicherheitsdienst“, er sei an vorangegangenen Bombenanschlägen beteiligt gewesen, zehn Stunden angehalten, mit Gummiknüppeln geschlagen und massiv bedroht worden sei, so besteht die berechtigte Befürchtung, er müsse für den Fall seiner Abschiebung nach Jugoslawien eine (weitere) unmenschl Behandlung (§ 37 Abs 1 FrG) erwarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorfalle vom 15. 2. 1996 nach der Aktenlage keinen Einzelfall darstellte, sondern bis zu diesem Zeitpunkt als der Bf beginnend mit Februar 1994 laufend vorgeladen und befragt wurde. Während sich diese Befragungen zunächst darauf beschränkten, er möge Informationen über Kosovo-Albaner liefern, verschärfte sich die Situation im September 1994 dergestalt, dass er zu einer E betreffend Zusammenarbeit mit dem militär Sicherheitsdienst - der Bf spricht in diesem Zusammenhang davon, dass ihm gesagt worden sei, er könne zw „Paradies“ und „Hölle“ wählen - aufgefordert wurde. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde er gekündigt und in der Folge zweimal mit der - gem seinen Angaben unrichtigen - Beschuldigung konfrontiert, einer kosovo-albanischen Polizei anzugehören. Diese unberechtigten Vorwürfe kulminierten in dem Vorfall vom 15. 2. 1996. Zusammenfassend betrachtet ist daher eine stetige Steigerung des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegenüber dem Bf festzustellen. Weiters ist miteinzubeziehen, dass der Bf gem seinen Angaben in der Berufung gegen den erstinstanzl AsylB - die der bel Beh vorlagen, auf die sie jedoch nicht eingegangen ist - bis zu seiner „Kündigung“ in der jugoslawischen Armee eine wichtige und sensible Position als Nachrichtentechniker innegehabt hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass er in besonderer Weise im Blickpunkt der Beh steht, sodass auch von daher mit zunehmendem Interesse an seiner Person zu rechnen ist. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.