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VwGH 27. 5. 1999, 97/19/0551 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2000/1430ZfV 2000, 602

§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagung; nicht gesicherter Unterhalt; unselbständige Tätigkeit; Änderung der Einkommensverhältnisse)

VwGH 27.05.1999, 97/19/0551

Dem von ihr festgestellten Unterhaltsbedarf stellte die bel Beh in der Begründung des angefochtenen B das Monatseinkommen der Ehegattin des Bf in Höhe von S 9.592,- gegenüber. Dieses Einkommen überschreitet, wie die bel Beh erkannte, den von ihr festgestellten Unterhaltsbedarf für die Familie des Bf. Dennoch hielt sie dieses Einkommen der Ehegattin des Bf nicht für ausreichend, den Unterhalt des Bf für die Dauer der von ihm angestrebten Bew zu sichern, weil es „derart knapp“ über dem Sozialhilferichtsatz liege, dass davon auszugehen sei, dass „jede Verschlechterung der Einkommenssituation“ der Ehegattin dazu führen würde, dass der Bf auf die Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen wäre. Die Begründung des angefochtenen B enthält in diesem Punkt jedoch nur eine Mutmaßung, von der nicht klar wird, auf welchen Feststellungen sie beruht. Weder hat die bel Beh festgestellt, dass der Arbeitsplatz der Ehegattin des Bf aufgrund bestimmter Umstände gefährdet sei, noch hat sie Feststellungen darüber getroffen, dass mit Einkommenseinbußen der Ehegattin auch bei Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zu rechnen sei. Da die bel Beh aber selbst festgestellt hat, dass das der Familie des Bf zur Verfügung stehende Monatseinkommen ihren Unterhaltsbedarf, wenn auch relativ knapp, übersteigt, kann ohne ergänzende Feststellungen über die besonderen Umstände, die für eine drohende Verringerung des Monatseinkommens der Ehegattin des Bf - bezogen auf eine gegebenenfalls nur für einige Monate erteilte Aufenthaltsbew - sprächen, die Gefährdungsprognose der bel Beh vom VwGH nicht nachvollzogen werden. Sollte sich nach Erteilung einer Aufenthaltsbew herausstellen, dass der Unterhalt des Bf nicht mehr gesichert ist, wäre die Aufenthaltsbeh im Übrigen gem § 8 Abs 1 AufG ermächtigt, den Verlust der erteilten Bew zu verfügen. Schon daraus erhellt, dass der Ausschließungsgrund des nicht gesicherten Unterhaltes nach § 5 Abs 1 AufG nicht bereits dann verwirklicht werden kann, wenn, wie bei unselbständiger Erwerbsarbeit, die Einkommensverhältnisse sich irgendwann in Zukunft zum Nachteil des Antragstellers ändern könnten.

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