§ 1 Abs 2 V BGBl 1995/389 (Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Ehegatten und mj Kinder; Verlassen der Heimat aufgrund bewaffneter Konflikte, kein anderweitiger Schutz gefunden, Einreise nach dem 1. 7. 1993; Einreise über Grenzkontrollstelle, Stellung, Gestattung der Einreise entsprechend internationaler Gepflogenheiten; vorübergehendes Aufenthaltsrecht; zwischenzeitiger Aufenthalt in Slowenien, Wiedereinreise am 26. 6. 1995)