§ 1 Abs 1 VO BGBl 1994/368 (Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Verlassen der Heimat aufgrund bewaffneter Konflikte in ihrer Heimat, kein anderweitiger Schutz, Einreise vor 1. 7. 1993; vorübergehendes Aufenthaltsrecht; Behauptung des Verlassenmüssens aufgrund bewaffneter Konflikte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren)
§ 1 Abs 1 V BGBl 1994/1038 (ebenso)