§ 37 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung)
§ 54 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, konkrete und durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben über Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung; Generalsekretär der Muhajer Quami Movement)