§ 37 Abs 1 und 2 FrG 1992 (Verbot der Abschiebung; Bedrohung von Leben oder Freiheit im Heimatstaat; Einberufungsbefehl, Bundesrepublik Jugoslawien, Angehöriger der albanischen Volksgruppe)
VwGH 05.03.1999, 95/21/0493
Die bel Beh hat sich mit den vom Bf gegebenen Hinweisen auf die Situation der alban Volksgruppe in seinem Heimatstaat nicht auseinandergesetzt. Das Argument, dass dort grundsätzl die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Leistung des Zivildienstes bestehe, ohne sich einerseits mit dem Inhalt des in der Bundesrepublik Jugoslawien eingerichteten Zivildienstes, den Modalitäten seiner Ableistung und den Voraussetzungen einer diesbezügl Antragstellung zu befassen und ohne sich andererseits mit der Frage der Behandlung von Angehörigen der alban Volksgruppe in der Bundesarmee und der Frage, welcher Intensität und Dichte die Bedrohungssituation für Angehörige seiner Volksgruppe in der BdRep Jugoslawien ist, auseinanderzusetzen, stellt aber angesichts des Vorbringens des Bf keine ausreichende Begründung des angef B dar, zumal die bel Beh selbst eine „nicht zu befürwortende menschenrechtl Situation“ im Heimatstaat des Bf feststellt.