§ 20 Abs 2 FrG 1992 (Aufenthaltsverbot, keines, wenn vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhalts dem Fremden die Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 StbG verliehen hätte werden können, es sei denn Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs 2 Z 1 FrG zu gründen; für die Erlassung des Aufenthaltverbots maßgeblicher Sachverhalt, nur Umstände zu einem Zeitpunkt, in dem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 StbG nicht mehr erfüllt hat)