Art 5 Abs 2 EGV (Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ua hinsichtlich der Einhaltung der Wettbewerbsregeln)
Art 59 EGV (Freiheit des Dienstleistungsverkehr; durch ein Glücksspielmonopol könnten nur Angehörige eines anderen Mitgliedstaates, nicht aber Inländer diskriminiert werden)