Art 49 EGV (Dienstleistungsfreiheit)
Art 50 EGV (ebenso)
§ 3 Abs 1 AuslBG (Voraussetzung für Beschäftigung von Ausländern, Bewilligungspflicht; keine, Arbeitgeber mit Sitz in EU-Mitgliedstaat, Verwendung eines Drittstaatsangehörigen für Dienstleistungen in Österreich, ordnungsgemäße und dauerhafte Beschäftigung im Mitgliedstaat)