§ 56 Abs 3 PG (besonderer Pensionsbeitrag, soweit Bund für Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, Bemessungsgrundlage, Gehalt für ersten vollen Monat; keine Bedenken gegen Sachlichkeit der Regelung)
VwGH 26.05.1999, 99/12/0111
Die Bfin verkennt, dass sich die als Ruhegenussvordienstzeit im neuen ö-r Dienstverhältnis zum Land NÖ anerkannten Karenzurlaubszeiten aus ihrem früheren ö-r Dienstverhältnis zum Land W pensionsrechtl nur im Rechtsverhältnis der Bfin gegenüber dem neuen ö-r DG auswirken können und der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist. Es erscheint daher nicht unsachl, als Bemessungsgrundlage für eine anerkannte Ruhegenussvordienstzeit, für die kein Überweisungsbetrag geleistet wurde und die sich über die Gesamtdienstzeit auf die Bemessung des Ruhegenusses nach dem neuen Dienstverhältnis auswirkt, den ersten Monatsgehalt (einschließl der ruhegenussfähigen Zulagen) im ersten vollen Monat der Dienstleistung im neuen Dienstverhältnis festzulegen und nicht am Verlust in jenem Zeitraum anzuknüpfen, in den die anerkannte Ruhegenussvordienstzeit fällt. Aus diesem Grund sieht sich der VwGH nicht zu einer Gesetzesanfechtung veranlasst. Abw.