§ 43 Abs 2 BDG (Verhalten des Beamten, gesamtes; auch außerdienstliches)
VwGH 07.07.1999, 99/09/0026
Die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ in § 43 Abs 2 BDG lassen den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstl Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl zB VwGH 24.02.1995, 93/09/0418, mwN). Abw.