§ 12 Abs 2 Z 4 lit e Stmk GehG (Berechnung des Vorrückungsstichtages; Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, keine Durchbrechung der Rechtskraft)
VwGH 26.05.1999, 98/12/0051
1. Die Rechtskraft einer aus Anlass der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorrückungsstichtages wird nur in den im § 12 Abs 10 GehG abschließend angeführten Fällen durchbrochen, andere Anlassfälle (wie etwa eine Änd in der Verwendung des Beamten) können nicht dazu führen, unter Berücksichtigung des § 12 Abs 3 leg cit einen günstigeren Vorrückungsstichtag als früher festzusetzen. (Hinw VwSlg 9583/A) Diese Grundsätze lassen sich auf die vergleichbare Rechtslage nach § 12 Stmk GehG übertragen.