§ 114 Abs 4 Krnt DRG (Suspendierung, Voraussetzung, gelinderte Mittel, Prüfung, hier vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung)
VwGH 26.05.1999, 97/09/0123
Die bel Beh begründete die Suspendierung im Wesentl nur mit der Schwere der dem Bf im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. Sie hätte aber auch zu begründen gehabt, aus welchen Erwägungen sie von der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 114 Abs 4 Krnt DRG (Verwendungsänderung, Versetzung) zur Hintanhaltung einer Gefährdung dienstl Interessen Abstand genommen hat; diesbezügl fehlen im angef B jegl Ausf. In der Begr des angef B wurde schwerpunktmäßig das Verhalten an der konkreten Dienststelle und das Verhältnis zum konkreten Dienstvorgesetzten herangezogen. Umso mehr bleibt unerklärt, warum der Bf an einer anderen Dienststelle mit einem anderen Dienstvorgesetzten nicht hätte arbeiten können. Die von der bel Beh verfügte Suspendierung hätte sowohl auf die Verhältnisse an der konkreten Dienststelle als auch auf den konkreten Dienstvorgesetzten abstellen müssen. Da aber somit nicht von vornherein gesagt werden kann, dass auch eine - vom Bf angebl bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt sogar geforderte - Versetzung an eine andere Dienststelle den gewünschten sichernden Erfolg nicht gebracht hätte, ist diese Unterlassung auch entscheidungswesentl. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.