§ 30a Abs 1 Z 1 GehG (Verwendungszulage; Bemessung, Mischverwendung)
VwGH 26.05.1999, 94/12/0058
3. Bei einer Mischverwendung hat die DienstBeh im Verf zur Bemessung einer Verwendungszulage gem § 30a Abs 1 Z 1 GehG unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachl und sachl zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (Hier B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, dh die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.