§ 16 Abs 2 VerwaltungsakademieG (Zulassung zu Kursen; Prüfung der Voraussetzungen, durch Direktor der Verwaltungsakademie; Zulassung durch Bescheid, Widerruf durch Weisung der DienstBeh unzulässig)
§ 31 Abs 1 Z 3 VerwaltungsakademieG (Voraussetzungen für Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang, Zustimmung der DienstBeh, Versagung aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen; FeststellungsB, rechtliches Interesse an Klarstellung für Zukunft)