§ 33 Abs 3 Tir FLG 1996 (Teilwaldrechte, auf nach Größe, Form und Lage bestimmte oder bestimmbare Teilflächen von Waldgrundstücken bestehende Holz- und Streunutzungsrechte-, Weiderechte sind keine)
§ 33 Abs 3 Tir FLG 1996 (Teilwaldrechte, auf nach Größe, Form und Lage bestimmte oder bestimmbare Teilflächen von Waldgrundstücken bestehende Holz- und Streunutzungsrechte-, Weiderechte sind keine)