§ 3 Sbg WeidezäuneG 1970 (bestehende Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung; Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Antrag der Erhaltungsverflichteten auf Neufestsetzung der Erhaltungspflicht)
§ 5 Sbg WeidezäuneG 1970 (Entscheidung über die Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Einfriedungen, Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, Erteilung erforderlicher Aufträge dem Verpflichteten)