§ 64 Abs 3 ÄrzteG (Gewährung der Grundleistung ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer; keine Anwendung im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht)
§ 78 Abs 4 ÄrzteG (Befreiung von der Beitragspflicht, ganzer oder teilweiser Ausschluss der Leistungsgewährung)