§ 3 Abs 4 Tir BauO 1989 (Vollgeschoße; Geschoße, die zur Gänze über dem anschließenden Gelände liegen, über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche lichte Höhe von mindestens 2,30 m; Dachgeschoße, das sind Geschoße, in denen Räume liegen, die das Dach berühren, auch dann, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche der Senkrechtabstand vom Boden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt; verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen, alternative Voraussetzungen für Vorliegen eines Vollgeschoßes; Sachverständigengutachten zur Frage, welche Fläche mit Senkrechtabstand zur Dachhaut mit mehr als 2,70 m; Ersichtlichkeit aus den Plänen, dass auch die Fläche mit lichter Höhe von mindestens 2,30 nicht größer ist)