§ 25 lit d Tir BauO (Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen; Bewilligungspflicht, sofern Möglichkeit des Einflusses auf die Zulässigkeit des Gebäudes)
§ 25 lit d Tir BauO (Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen; Bewilligungspflicht, sofern Möglichkeit des Einflusses auf die Zulässigkeit des Gebäudes)