§ 36 Abs 1 Oö BauO 1994 (geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan; Bewilligung im Rahmen der Baubewilligung; kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen oder Interessen nach ROG)
§ 36 Abs 2 Oö BauO 1994 (Abweichungen von Baufluchtlinien, maximal 50 cm)
§ 39 Abs 1 Oö BauO 1994 (Beginn der Bauführung, erst nach RK des Bewilligungsbescheides)