§ 23 Abs 1 Oö BauO 1976 (bauliche Anlagen, keine Störung des Ortsbildes; Sachverständigengutachten; Befund, Abgrenzung des Beurteilungsgebietes; Straße in Landeshauptstadt Linz, kein Vergleich mit parallel laufender Landstraße)
§ 2 Abs 1 BauV 1985 (bauliche Anlagen, Gestaltung, einwandfreie Einfügung in Umgebung; keine verunstaltende Wirkung; Werbebemalung einer 140 m² großen Feuermauer)