§ 30 Abs 1 AuslBG idF BGBl 1994/314 (Untersagung der Beschäftigung von Ausländern wegen Übertretungen des AuslBG; Dauer der Untersagung, Ermessensentscheidung)
VwGH 07.07.1999, 97/09/0316
1. Wie § 30 Abs 1 AuslBG eindeutig zu entnehmen ist, hat der G-Geber das Verhalten der Beh hinsichtl der Best der konkreten Dauer einer Untersagung der Beschäftigung von Ausländern nur dahin bindend geregelt, dass eine derartige Maßnahme längstens die Dauer eines Jahres erreichen darf. Die Best der konkreten Dauer einer Untersagung der Beschäftigung von Ausländern im Einzelfall stellt eine Ermessensentscheidung dar.