§ 3 Abs 1 AuslBG (Voraussetzung für Beschäftigung von Ausländern, Bewilligungspflicht; keine, Arbeitgeber mit Sitz in EU-Mitgliedstaat, Verwendung eines Drittstaatsangehörigen für Dienstleistungen in Österreich, ordnungsgemäße und dauerhafte Beschäftigung im Mitgliedstaat)
§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Strafbestimmung)