Art 7, Satz 1 AssoziationsAbk Türkei, Assoziationsrat-Beschl 1/80 (freier Zugang zur gewählten Beschäftigung, Familienangehöriger; Bezugsperson, Auswechslung, keine)
VwGH 26.05.1999, 97/09/0179
1. Die Frage, ob die - „ursprüngliche“ - Bezugsperson durch eine andere (einen anderen Familienangehörigen) „ersetzt“ werden kann, ist nach der Textierung des Art 7 Satz 1 ARB Nr 1/80 zu verneinen. ISd Best ist näml weiters Voraussetzung, dass der betroffene Familienangehörige (hier der Bf) die Genehmigung erhalten haben muss, zu dem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörenden türkischen ArbN zu ziehen, und nur zu diesem, nicht auch zu anderen in Österr wohnhaften und beschäftigten Familienmitgliedern.