vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 26. 5. 1999, 97/09/0179 (ARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZ)

JudikaturARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZZfV 2000/1329ZfV 2000, 572

Art 7, Satz 1 AssoziationsAbk Türkei, Assoziationsrat-Beschl 1/80 (freier Zugang zur gewählten Beschäftigung, Familienangehöriger; Bezugsperson, Auswechslung, keine)

VwGH 26.05.1999, 97/09/0179

1. Die Frage, ob die - „ursprüngliche“ - Bezugsperson durch eine andere (einen anderen Familienangehörigen) „ersetzt“ werden kann, ist nach der Textierung des Art 7 Satz 1 ARB Nr 1/80 zu verneinen. ISd Best ist näml weiters Voraussetzung, dass der betroffene Familienangehörige (hier der Bf) die Genehmigung erhalten haben muss, zu dem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörenden türkischen ArbN zu ziehen, und nur zu diesem, nicht auch zu anderen in Österr wohnhaften und beschäftigten Familienmitgliedern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!