§ 4 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung; Erteilung ausschließlich an Ausländer)
§ 21 AuslBG (Stellung des Ausländers im Verfahren, Parteistellung des Ausländers, wenn persönliche Umstände maßgeblich; keine Diskriminierung)
Art 7 AssoziationsAbk Türkei, Assoziationsrat-Beschl 1/80 (freier Zugang zur gewählten Beschäftigung)