§ 9 Abs 1 Stmk AWG 1990 (Eigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke, Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr)
§ 9 Abs 5 Stmk AWG 1990 (Anschlusspflicht, Dauer, Vorliegen der tatsächlich oder erfahrungsgem verursachenden Voraussetzungen; sporadisch benütztes Wohnobjekt)