§ 2 Abs 2 Tir AWG 1990 (Hausmüll, Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, im Betrieb anfallende Abfälle gleicher Art; Altreifen ist keiner)
§ 2 Abs 3 Tir AWG 1990 (Sperrmüll, Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die Müllbehälter eingebracht werden kann)