§ 4 Abs 2 lit a Tir AWG (Entsorgung von Abfällen, keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Menschen, keine unzumutbare Belästigung des Menschen, insbesondere durch Geruch, Lärm und Erschütterungen; Verunreinigung landwirtschaftlicher Flächen auch darunterfallend)
§ 19 Abs 1 Tir AWG (Nachbarn, Grundstückseigentümer im räumlichen Naheverhältnis, Möglichkeit der Beeinträchtigung iSd § 4 Abs 2 lit a)