Das Erkenntnis des VfGH vom 30.09.1999, G 44-46/99, geht auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVergA) zurück. Der Gerichtshof nahm diese Beschwerde zum Anlass, um § 6 Abs 1 Z 1 BVergG in seiner Stammfassung und § 11 Abs 1 Z 1 BVergG 1997 BGBl I 56 auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Sein Urteil lautet: " … § 6 Absatz 1 Ziffer 1 … war verfassungswidrig. … § 11 Absatz 1 Ziffer 1 … wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2000 in Kraft. …" Beide Bestimmungen haben denselben Wortlaut. Auch sonst gibt es zwischen den beiden Fassungen im vorliegenden Zusammenhang keine relevanten Unterschiede. Im Folgenden wird nur mehr vom BVergG 1997 gesprochen.