§ 16 GehG (Überstundenvergütung)
§ 61 GehG (Mehrdienstleistungen der Lehrer, Vergütung; Voraussetzungen, über Höchstmaß hinausgehende Unterrichtserteilung, Heeresversorgungsschule, Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung, Abgeltung anderer Mehrleistungen)