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BerK 4. Februar 2000, GZ 90/43-BK/99 (VERSETZUNGEN/VERWENDUNGSÄNDERUNGEN)

JudikaturVERSETZUNGENZfV 2000/1290ZfV 2000, 519

§ 40 Abs 2 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von Leitungsfunktion, behauptete Fehlleistungen, Kenntnis des Vorgesetzten, kein vertrauensverlust)

BerK 04.02.2000, GZ 90/43-BK/99

Im Vordergrund der für eine Versetzung bzw qualifizierte Verwendungsänderung entscheidenden Überlegungen haben dienstliche Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, diese aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er Vorgesetzter ist (VwGH 06.09.1995, 95/12/0122; BerK 08.08.1997, GZ 37/21-BK/97; 14.11.1997, GZ 51/15-BK/97).

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