§ 20 Abs 1 idF LGBl 8200-4 NÖ BauO 1976 (Bauland, Bauverbot, solange die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht oder mit dem Straßennetz nicht in Verbindung steht; keine Rechtfertigung, Bauland in Grünland umzuwidmen)