§ 49 Abs 2 VStG (Strafverfügung, Einspruch, Bekämpfung des Strafausmaßes; Einschränkung der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz)
VwGH 22.04.1999, 99/07/0010
Da der Bf gegen die StrafVerf der StrafBeh 1. Inst vom 29. 2. 1996 nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten hat, hat demnach die Beh 1. Inst mit ihrem neuerl Ausspruch über den Tatvorwurf im StrafE vom 4. 12. 1997 ihre E-Befugnis überschritten. Dieser B ist daher mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, welche von der bel Beh im angef B aufzugreifen gewesen wäre. Da die bel Beh dies aber unterlassen, vielmehr bezügl des Schuldspruches die Berufung des Bf als unzul zurückgew hat, belastete sie ihrerseits den angef B mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Aufhebung.